
Finanzierung der
Haushaltshilfe über
die Pflegekasse
Durch Pflegegeld
Das Pflegegeld ist in Deutschland eine Form der staatlichen Hilfe für pflegebedürftige Menschen (§ 37 SGB XI). Pflegegeld ist eine Sozialleistung, die Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten können.
Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab und wird durch eine Begutachtung festgelegt. Pflegegeld steht Ihnen zu, wenn Sie einen anerkannten Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 von der Pflegeversicherung bestätigt haben und in der häuslichen Pflege unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen versorgt werden.
Es ist nicht zweckgebunden (es besteht keine Nachweispflicht) und zählt auch nicht zum Einkommen der/des Pflegebedürftigen. Das Pflegegeld ist für selbstbeschaffte Hilfe in der häuslichen Pflege vorgesehen. Es kann vollständig an pflegende Angehörige weitergegeben oder für die Haushaltshilfe eingesetzt werden.

Finanzierung der
Haushaltshilfe über
die Pflegekasse
Durch Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für alle, die pflegebedürftig sind und einen Pflegegrad besitzen. Der Paragraph 45b Absatz 1 SGB XI definiert: „Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“ Gemeint sind damit Betreuungs- und Entlastungsleistungen – wie Putz- und Haushaltshilfe, Alltagsbegleitungen (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität.
Sollte der monatliche Entlastungsbetrag nicht (voll) ausgeschöpft worden sein, kann der restliche Betrag in den Folgemonaten genutzt werden. Bis Ende Juni des Folgejahres können nicht genutzte Leistungsbeträge noch verwendet werden. Macht man als Pflegebedürftiger keinen Gebrauch vom Entlastungsbetrag, verstreicht und verfällt dieser.
Der Entlastungsbetrag ist an Dienstleistungen gebunden (zweckgebunden) und wird nur für tatsächlich entstandene Kosten gezahlt; Sie können also darüber nicht frei verfügen. Der Entlastungsbetrag liegt aktuell bei 131,00 € je Pflegebedürftige/r pro Monat und bleibt für jeden Pflegegrad gleich.

Finanzierung der
Haushaltshilfe über
die Pflegekasse
Durch Pflegesachleistung
Als Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Der Begriff „Sachleistung“ kann irreführen. Es handelt sich nicht etwa um materielle Leistungen in Form von Gegenständen, sondern um ambulante Dienstleistungen der Grundpflege.
Anspruch darauf haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Unter Pflegesachleistungen fallen bestimmte Dienstleistungen wie körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung und die pflegefachliche Anleitung.
Die Dienstleistungen müssen von einem ambulanten Pflegedienst oder einer Einzelperson mit vertraglicher Anerkennung durch die Pflegekasse ausgeführt werden. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads.
Wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht, können Pflegebedürftige einen Teil ihrer Pflegesachleistungen umwidmen lassen (Umwandlungsanspruch). Auf diese Weise lassen sich bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen, also den Pflege- oder Betreuungsdienst, für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Das ist sinnvoll, wenn diese nicht für die Pflege benötigt werden. Also die Voraussetzung ist, dass dieser Betrag vom Pflegedienst noch nicht ausgeschöpft wurde. Für die Umwidmung ist ein Antrag bei der Pflegekasse nötig. Die Pflegesachleistungen sind auch zweckgebunden und werden nur für tatsächlich entstandene Kosten gezahlt.

Finanzierung der
Haushaltshilfe über
die Pflegekasse
Durch Verhinderungspflege
Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege oder Urlaubsvertretung genannt, ist eine Leistung der Pflegeversicherung (nach § 39 SGB XI), die die pflegenden Angehörigen entlasten soll, wenn sie selbst eine Auszeit benötigen, krank sind oder andere Termine haben. Sie ermöglicht, dass ein Pflegebedürftiger weiterhin zu Hause gepflegt wird, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist, und die Pflege durch eine andere Person oder einen Pflegedienst übernommen wird. Seit dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Darüber hinaus entfällt die bisherige Vorpflegezeit von 6 Monaten.
Ab Pflegegrad 2 hat man Anspruch auf Verhinderungspflege, die teilweise für die Haushaltshilfe verwendet werden kann. Die genaue Höhe der Umwandlung hängt von den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person und der Höhe der Pflegesachleistungen ab.

Finanzierung der
Haushaltshilfe über
die Pflegekasse
Durch Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist die vollstationäre Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung (Unterkunft, Verpflegung und Pflege), wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist (nach § 42 SGB XI). Die nicht beanspruchten Mittel aus der Kurzzeitpflege können ebenfalls für die Verhinderungspflege, einschließlich Haushaltshilfe, eingesetzt werden.
Seit dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Finanzierung der
Haushaltshilfe über
die Krankenkasse
Durch Ärztliche Verordnung
Wenn die Weiterführung des Haushalts aufgrund einer schweren Krankheit oder Schwangerschaft oder nach einer Behandlung im Krankenhaus oder Entbindung nicht möglich ist, kann eine Haushaltshilfe unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse bezahlt werden (§ 38 SGB V), wenn kein anderes Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann. Hierfür muss jedoch eine ärztliche Bescheinigung bzw. Verordnung über die Notwendigkeit und Dauer vorliegen.
Die Krankenkassen übernehmen in der Regel bis zu 4 Wochen und max. 88,00 € pro Tag; das könnte sich jedoch, abhängig von der persönlichen Situation und Krankenkasse, ändern. Wenn in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind lebt, das Hilfe benötigt, könnte die Übernahme bis zu 26 Wochen verlängert werden (§ 24 SGB V).
Es kommt zu einer Eigenleistung bzw. Zuzahlung von 10 % der erstattungsfähigen Kosten pro Kalendertag, der zwischen 5,00 und 10,00 € variiert.
Achtung! Es darf keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen.

Kann man die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen ?
Steuerliche Vorteile
Haben Sie eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe eingestellt oder einen selbständigen Dienstleister beauftragt, können Sie hierfür 20 Prozent der Lohnkosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen. Wenn ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (z.B. Minijobber), können höchsten 510 Euro im Jahr von der Steuerschuld abgesetzt werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 §35a EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, also überwiesen wurde.

Wer hat Anspruch auf die sog. zuzahlungsfreie Pflegebox ?
Pflegebox
Alle Menschen in Deutschland, bei denen ein Pflegegrad festgestellt wurde, und die zu Hause oder im betreuten Wohnen gepflegt werden, haben Anspruch auf eine „zuzahlungsfreie“ Pflegebox im Wert von 42,00 € jeden Monat (§40 SGB XI).
Die Pflegebox beinhaltet:
•Einmalhandschuhe, Mundschutz.
•Desinfektionsmittel für Hände, Desinfektionsmittel für Flächen.
•saugfähige Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch.
•Einmallätzchen, Fingerlinge.